§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Der freiwillige Austritt kann durch die schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Turnrates erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Lediglich der Jahresbeitrag des laufenden Vereinsjahres wird einbehalten.
Die Kosten einer Rückbelastung oder -Unterdeckung des Kontos werden dem Mitglied/Erziehungsberechtigten komplett in Rechnung gestellt.
2.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen
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